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Energieeinsparverordnung - EnEV
R e f e r e n t e n e n t w u r f
Anhang 4
Anforderungen an die
Dichtheit zur Begrenzung der Wärmeverluste (zu §
5)
1. Anforderungen an außenliegende Fenster und Fenstertüren
Außenliegende Fenster und Fenstertüren (in der Ebene der Hüllfläche zum beheizten Volumen) müssen den Anforderungen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1: Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern und Fenstertüren
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2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach ISO 9972 2 ) bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden
nicht überschreiten.
2) Als Ersatz für ISO 9972 wurde eine Europäische Norm erarbeitet, die kurzfristig vorliegen wird.
3. Anforderung an Lüftungseinrichtungen
Zum Zwecke einer aus Gründen der Hygiene und Beheizung erforderlichen Lufterneuerung sind stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüftungseinrichtungen zulässig. Diese Lüftungseinrichtungen müssen im geschlossenen Zustand der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
Beachten Sie bitte, daß wir keine Haftung für die
Richtigkeit übernehmen können.
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