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Energieeinsparverordnung - EnEV
R e f e r e n t e n e n t w u r f
Anhang 5
Begrenzung der Wärmeverluste von Rohrleitungen und
Armaturen
1. Die Wärmeverluste von Rohrleitungen und Armaturen sind durch Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
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bis 22 |
20 mm |
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ab 23 bis 35 |
30 mm |
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ab 36 bis 100 |
gleich Di |
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über 100 |
100 mm |
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Rohrleitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungen, an Rohrleitungsverbindungsstellen, bei zentralen Rohnetzverteilern |
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
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Rohrleitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer. |
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
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Rohrleitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau |
6 mm |
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Rohrleitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen sowie Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers, wenn ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflußt werden kann. |
keine Anforderungen |
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2. |
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W / (m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials sind die in Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden. |
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3. |
Bei Rohrleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwände sichergestellt ist. |
Beachten Sie bitte, daß wir keine Haftung für die
Richtigkeit übernehmen können.
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