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Nachstehender Beitrag von Dipl.-Wi.-Ing. Reiner Oberacker "Bauregelliste 2000/2 schafft k-Wert ab!" war in der gff, Zeitschrift für Glas - Fenster - Fassade 10/2000 und wird hier mit Genehmigung von Herrn Oberacker in "Internet-Darstellung" wiedergegeben.
Nach diesem Beitrag finden Sie
eine Darstellung zur Bauregelliste mit Beispielen für
Übereinstimmungserklärungen mit einer Struktur-Darstellung
zu "europäischen und deutschen Anforderungen an Bauprodukte"
(Ü-Zeichen und CE-Zeichen) und einer
Sammel-Übereinstimmungserklärung.
Bekanntlich ist die Bauregelliste mit ihren Anhängen ein in seiner Bedeutung sehr hoch einzuschätzendes technisch/rechtliches Regelwerk, auf das in den Landesbauordnungen in dem Abschnitt Bauprodukte und Bauarten hingewiesen wird. Sie stellt als Bauregelliste A Teil 1 nach wie vor ein Verzeichnis bzw. eine Auflistung von Bauprodukten dar, die zur Erfüllung von wesentlichen Anforderungen aus den europäischen Grundlagendokumenten und den Landesbauordnungen von Bedeutung sind und gibt die dafür von dem jeweiligen Produkt einzuhaltenden Technischen Regeln an.
In dieser Liste aufgeführte Bauprodukte sind dadurch als "geregelte Bauprodukte" zu betrachten und von besonderer Bedeutung. Beispiele für solche Produkte aus unserer Branche sind
Ein sehr wesentlicher Unterschied zu den bisher jährlich in den zurückliegenden vier Jahren herausgegebenen Bauregellisten besteht in den als Anlagen zu diesen Regelwerken gehörenden Technischen Regeln
In diesen Richtlinien werden jetzt nur noch Normen zitiert bzw Begriffe für den Wärmedurchgangskoeffizienten verwendet, die ausschließlich die Bezeichnung "U-Wert" benutzen. So wird der bereits in der Liste der Technischen Baubestimmungen (die von Baden-Württemberg trägt das Datum 2. November 1999) aufgenommene DIN V 4108-4: 1998-10 "Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebauden; wärme- und feuchteschutz-technischen Kennwerte" auch in der Richtline über Fenster und Fenstertüren zitiert und ist damit zwingend anzuwenden. Dieser Normenteil ist aber für den Glaser und Fensterbauer deshalb von einer ganz entscheidenden Bedeutung, da darin die nach der geltenden Wärmeschutzverordnung 1995 anzusetzenden Rechenwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für Verglasungen UV und für Fenster und Fenstertüren, ein schließlich Rahmen UF enthalten sind. Die Benutzung des Begriffs k-Wert ist damit veraltet; der k-Wert ist abgeschafft! Leider hat diese Neuerung einen kräftigen Pferdefuß: Man hat in der gesamten DIN V 4108-4 lediglich den Buchstaben "k" durch den (international üblichen) Buchstaben "U" für den Wärmedurchgangskoeffizienten ersetzt ohne allerdings den international, z. B. in dem Entwurf zu DIN EN 10077-1, gebräuchlichen anderen Inhalt bzw. die Berechnungsmethode mit einzubeziehen. Hinzu kommt eine gewisse Verwirrung bei den Indices, die europäisch nicht nur eine andere Schreibweise (Kleinschreibung), sondern auch eine andere Bedeutung haben. Es gelten folgende Zusammenhänge:
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Indices: |
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bisher/deutsch |
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zukünftig/europ. |
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F = Fenster |
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w = window |
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V = Verglasung |
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g = glazing |
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R = Rahmen |
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f = frame |
Eindeutig klar bleibt, daß es sich bei den UV-Werten (wie auch bisher bei kV) um die amtlich anerkannten Rechenwerte, also die sog. BAZ-(Bundesanzeiger-)Werte handelt.
Diese beschriebene neue Vorgehensweise, die in ausführlicher Form z. B. in GFF (Zeitschrift für Glas, Fenster, Fassade) 5/2000 S. 28 ff. und inGFF 7/2000 S. 15 ff. (hier im Fensterberater im Forum zu "Aktuelles/Informationen aus dem Fensterbau" unter "Vom k-Wert zum U-Wert" [Link auf: Page0508.htm]) dargestellt wurde, wird erst mit der Gültigkeit der neuen Energieeinsparverordnung wirksam werden. Für die Übergangszeit ist anstelle des alten kF-Wertes jetzt der UF-Wert anzusetzen. Hoffentlich gelingt es, den Kunden und Architekten richtig zu informieren und in diesen Kreisen eine Verwirrung, wie sie in der Glas- und Fensterbranche entstanden ist, zu vermeiden.
Wie sich diese Neuerungen praktisch bei der Umsetzung auswirken, wird nachfolgend an drei Beispielen gezeigt:
Beispiel 1: Wärme-/Schallschutzfenster aus Kunststoff
mit UV = 1,7 W/m2 K; g = 0,61; Isolierglasscheibe Rw,P = 37 dB, Schallschutzmaß des Fensters nicht durch Prüfung nachgewiesen. Die Profile entsprechen der Rahmenmaterialgruppe 1 (RMG 1) lt. DIN 4108-4 und der Erklärung des Systemgebers. Vom Glaslieferanten liegt der ÜZ-Nachweis über UV und g vor. Durch das Vorhandensein von mindestens einer umlaufenden Dichtung kann gemäß DIN 4108-4, Tabelle 6, ein Fugendurchlaßkoeffizient a <= 1,0 m3/hm ohne weiteren Nachweis bestätigt werden. Das bewertete Schalldämmaß des Fensters wird nach dem Beinlatt 1 zu DIN 4109 beurteilt und beträgt danach Rw,R = 37 dB. Da alle Kriterien ohne Messung/Prüfung anhand von Technischen Regelwerken angegeben werden können, handelt es sich um ein Fenster "Typ 1".

Beispiel 2: Holzfenster mit Wärmeschutzverglasung
UV = 1,2 W/m2 K; g = 0,58; die Konstruktion ist wegen Abweichung von DIN 68121 auf Fugendurchlässigkeit mit dem Ergebnis a < 0,3 m3/hm geprüft worden. Vom Glaslieferanten liegt der ÜZ-Nachweis über UV und g vor. Besondere Schallschutzanforderungen bestehen nicht. Wegen der Prüfung der Fugendurchlässigkeit handelt es sich um ein Fenster "Typ 2".

Beispiel 3: Holz-Haustür
mit 43 % Glasanteil, UV = 1,4 W/m2 K (ÜZ-Nachweis des Isolierglasherstellers liegt vor). Die Füllung hat einen Flächenanteil von ca. 27 % und einen U-Wert von 0,9. Der Rahmen besteht aus Hartholz, was nach DIN 4108-4 der Rahmenmaterialgruppe 1 (RMG 1) und bei 68 mm Dicke einem UR = 1,96 W/m2 K entspricht. Wesentliche Eigenschaften sind Wärmeschutz und Fugendurchlässigkeit. Durch das Vorhandensein einer umlaufenden Dichtung kann entsprechend der "Richtlinie über Türen und Tore" ein Fugendurchlaßkoeffizient a <= 2,0 m3/hm bestätigt werden. Da alle technischen Merkmale ohne Messung angegeben werden können, handelt es sich um eine Tür "Typ 1". Der UT-Wert ist entsprechend der Flächenanteile rechnerisch ermittelt worden.

* Die angegebenen technischen Werte beziehen sich auf Prüf- bzw. Rechenwerte nach entsprechenden Normen. Sie sind nicht als zugesicherte Eigenschaften im Einzelfall zu verstehen.
Zur Bauregelliste - Einführung
Nach der Novellierung der Landesbauordnungen, dem Erlaß von bundeseinheitlich übereinstimmenden Übereinstimmungszeichenver-ordnungen (Baden-Württemberg hat eine solche mit Datum 1. April 1996 inkraft gesetzt) und der erfolgten Veröffentlichung der Bauregelliste A, Bauregel-liste B und Liste C, Ausgabe 99/1, des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin (DIBt), wel-che das Datum 25. Mai 1999 trägt, sind nunmehr erneut alle rechtlichen Voraussetzungen für ein Ü-Zeichen für Fenster und sehr viele weitere Bauprodukte und Bauteile fortgeschrieben worden.
Entstehungsgeschichte
Bereits seit längerer Zeit, wird eine zum Teil kontroverse, weil mit einigen Unsicherheiten behaftete Diskussion um neue baurechtliche Anforderungen an Bauprodukte und Bauteile, darunter Fenster und Türen geführt. Bekanntlich standen Bundesregierung und die einzelnen Bundesländer, die auch "in Europa" für das Baurecht zuständig bleiben (zumindest in Teilen davon), in der Pflicht, die Vorgaben der europäischen Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahr 1988 umzusetzen, mit welcher Handelshemmnisse im Baubereich beseitigt werden sollten. Der erste Umsetzungsschritt erfolgte 1992 mit dem nationalen Bauproduktengesetz, auf dessen Basis wiederum zunächst die Musterbauordnung (MBO) und die Landesbauordnungen überarbeitet und in den Jahren 1994 bis 1996 neu herausgegeben wurden. Die in den genannten gesetzlichen Regelwerken jeweils gestellten Forderungen, wonach die Hersteller bestimmter Bauprodukte jeweils einen "Übereinstimmungsnachweis" zur Bestätigung der von der Bauaufsicht erwarteten Eigenschaften führen muß und dabei eine "werkseigene Produktionskontrolle" eine zwingende Voraussetzung ist, nehmen nunmehr - mit der Veröffentlichung der vierten Ausgabe der Bauregelliste durch das DIBt - konkrete Formen an.
Wesentliche Anforderungen an Bauprodukte
Bereits im Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus wie folgt benannt:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Diese wesentlichen Anforderungen wurden in sog. Grundlagendokumenten der Europäischen Kommission weiter spezifiziert und für die Aufnahme in baurechtliche Regelungen und in entsprechende Europa-Normen (EN) aufbereitet.
Bauregelliste
Die Bauregelliste A Teil 1, veröffentlicht in den Mitteilungen des DIBt als quasi staatliche Einrichtung, stellt ein Verzeichnis von Bauprodukten dar, die zur Erfüllung von Anforderungen aus den europäischen Grundlagendokumenten und den Landesbauordnungen von Bedeutung sind und gibt die dafür von dem jeweiligen Produkt einzuhaltenden Technischen Regeln an. Durch die Aufnahme in diese Liste werden Bauprodukte zu sogenannten "geregelten Bauprodukten" (Diese Liste, die regelmäßig überprüft und überarbeitet wird, enthält z. Zt. ca. 300 verschiedene Bauprodukte und Bauteile). Dadurch, daß "Fenster und Fenstertüren" und auch (Haus-) "Türen" jetzt in diese Liste aufgenommen wurden, sind diese zum "geregelten Bauprodukt" geworden. Diese "Regelung erfolgt außer durch Aufnahme in diese Liste zusätzlich durch die Angabe des zu beachtenden Technischen Regelwerks, z.B. DIN-Normen oder speziellen - bestehenden oder auch neu geschaffenen - Richtlinien.
Beispiele für Ü-Zeichen bei verschiedenen Fenster-Ausführungen
Beispiel 1: Kunststoffenster mit Wärmeschutzverglasung
kv = 1,4 W/m2K; gv = 0,63. Die Profile entsprechend der Rahmenmaterialgruppe 1 (RMG 1) lt. DIN 4108-4. Vom Glaslieferanten liegt der ÜZ-Nachweis über kv und gv vor. Besondere Schallschutzanforderungen bestehen nicht. Durch das Vorhandensein von mindestens einer umlaufenden Dichtung kann gemäß DIN 4108-4, Tabelle 4, ein Fugendurchlaßkoeffizient a <= 1,0 m3/hm ohne weiteren Nachweis bestätigt werden. Da alle Kriterien ohne Messung/Prüfung anhand von Technischen Regelwerken angegeben werden können, handelt es sich um ein Fenster "Typ 1".

Beispiel 2: Wärme-/Schallschutzfenster aus Holz
mit kv = 1,7 W/m2K; gv = 0,61; Isolierglasscheibe Rw,R = 37 dB, Schallschutzmaß des Fensters nicht durch Prüfung nachgewiesen. Vom Glaslieferanten liegt der ÜZ-Nachweis über kv und gv vor. Durch das Vorhandensein von mindestens einer umlaufenden Dichtung kann gemäß DIN 4108-4, Tabelle 4, ein Fugendurchlaßkoeffizient a <= 1,0 m3/hm ohne weiteren Nachweis bestätigt werden. Das bewertete Schalldämmaß des Fensters wird nach dem Beiblatt 1 zu DIN 4109 beurteilt und beträgt danach Rw,R = 37 dB. Da alle Kriterien ohne Messung/Prüfung anhand von Technischen Regelwerken angegeben werden können, handelt es sich um ein Fenster "Typ 1".

Beispiel 3: Aluminiumfenster mit Wärmeschutzverglasung
kv = 1,6 W/m2K; gv = 0,62. Für die Profile liegt ein Übereinstimmungszeichen (ÜHP) darüber vor, daß das Profil der Rahmenmaterialgruppe 2.1 (RMG 2.1) entspricht. Vom Glaslieferanten liegt der ÜZ-Nachweis über kv und gv vor. Besondere Schallschutzanforderungen bestehen nicht. Durch das Vorhandensein von mindestens einer umlaufenden Dichtung kann gemäß DIN 4108-4, Tabelle 4, ein Fugendurchlaßkoeffizient a <= 1,0 m3/hm ohne weiteren Nachweis bestätigt werden. Da alle Kriterien ohne Messung/ Prüfung anhand von Technischen Regelwerken angegeben werden können, handelt es sich um ein Fenster "Typ 1".

Beispiel 4: Holzfenster mit Wärmeschutzverglasung
kv = 1,2 W/m2K; gv = 0,58; die Konstruktion ist wegen Abweichung von DIN 68121 auf Fugendurchlässigkeit mit dem Ergebnis a < 0,3 m3/hm geprüft worden. Vom Glaslieferanten liegt der ÜZ-Nachweis über kv und gv vor. Besondere Schallschutzanforderungen bestehen nicht. Wegen der Prüfung der Fugendurchlässigkeit handelt es sich um ein Fenster "Typ 2".

* Die angegebenen technischen Werte beziehen sich auf Prüf- bzw. Rechenwerte nach entsprechenden Normen. Sie sind nicht als zugesicherte Eigenschaften im Einzelfall zu verstehen.


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