Integratio® - Problemhelfer
Prozeßherrschaft
Kläger und Beklagter - im selbständigen
Beweisverfahren Antragsteller und Antragsgegner - sind
Prozeßherrschaft. Bevor man über den Sachverständigen
und/oder das Gutachten schimpft, sollte man die Position des
Klägers und Beklagten im Zivilprozeß beurteilen
können.
Der Sachverständige - wie das Gericht - ist "Dienstleister"; er
beantwortet die an ihn gerichteten Fragen erschöpfend und sollte
insbesondere in einem Gutachten für das Gericht nicht über
die Fragestellung hinausgehen, wenn nicht besondere Gründe
dafür sprechen. Wenn aus der Aktenlage erkennbar ist, daß
eine Abweichung und/oder Ausweitung erforderlich erscheint, sollte
der Sachverständige das Gericht um Weisung bitten und dann ggf.
mit Zustimmung des Gerichts von der Fragestellung des Beschlusses
abweichen.
Sofern der Sachverständige in seinem
Gutachten über die Fragen hinausgegangen ist, hat er dadurch
ggf. die Rechtsmittel einer Prozeßpartei berührt - Antrag
auf Unverwertbarkeit des Gutachtens wäre die Folge.
Weitere Ausführungen folgen in Kürze
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